
Das Recht auf politisches Asyl ist in der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 verankert.
Als Flüchtlinge gelten laut dieser Konvention Menschen, die verfolgt werden aufgrund ihrer
- Rasse
- Religion
- Nationalität
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
- politischen Überzeugung
und dadurch die begründete Furcht haben in ihrem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. «Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen» (Schweizerisches AsylG Art. 3,2)
In der Schweiz ist das Recht auf Asyl im «Asylgesetz» geregelt, dessen letzte Revision seit dem 01.01.2008 in Kraft ist. Das Asylrecht nimmt eine völkerrechtliche Grundbedingung auf, ist aber ein individuelles, persönliches Recht.
Das schweizerische Asylgesetz beruht auf der Bundesverfassung:
Art. 25 BV: Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung
- Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
- Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
- Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
Art. 121 BV: Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern
- Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
- Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.


